Schulabsenzen
Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Die Eltern melden Schulabsenzen infolge Krankheit oder Unfall direkt der jeweiligen Klassenlehrperson spätestens bis um 07.45 Uhr des jeweiligen Schultages (EMail oder SMS, resp. gemäss Information der Klassenlehrperson.
Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich, dass Sie mit der Klassenlehrperson Kontakt aufnehmen, die Ihnen Anweisungen zu den Themen, die das Kind nachholen muss, gibt.
Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von drei- oder mehr Schultagen kann von der Schule ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
Übersicht Absenzformen
Kurzabsenzen
Die folgenden Kurzabsenzen sind nicht dem Sonderurlaub unterworfen:
- Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
- Unvorhersehbare Ereignisse: wie z.B. Todesfall in der Familie
- Arzt- und Zahnarztbesuche
- Behördengänge mit Einladung (z.B. Passbüro)
Für Kurzabsenzen ist ein Nachweis zu erbringen (Terminkarte Arzt, Einladung Behörden,...)
Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich, dass Sie mit der Klassenlehrperson Kontakt aufnehmen, die Ihnen Anweisungen zu den Themen, die das Kind nachholen muss, gibt.
Jokertage
Gemäss den Weisungen vom 30. Juni 2023 haben Schüler-/innen ergänzend zur bisherigen Sonderurlaubsregelung neu Anspruch auf höchstens zwei Jokertage pro Schuljahr. Niemand ist verpflichtet, diese zu beziehen. Jokertage sind Sonderurlaubstage, die nicht begründet werden müssen. Sie können aufeinander folgen, müssen aber nicht. Der Mittwochmorgen sowie andere Halbtage werden als volle Tage gerechnet. Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Das Joker-Gesuch ist der Schulleitung grundsätzlich einen Monat vorgängig einzureichen, spätestens jedoch 10 Tage vorher. In der ersten und der letzten Schulwoche, während den kantonalen Prüfungen, während Kultur- und Sporttagen, Schulreisen oder in der Schulverlegungswoche können keine Jokertage bezogen werden. Weisen Schüler-/innen unbegründete Abwesenheiten auf, kann die Gewährung eines Jokertages verweigert werden.
Für das schriftliche Gesuch nutzen Sie das untenstehende Formular (ausdrucken, ausfüllen und der Klassenlehrperson abgeben) oder Sie füllen direkt das elektronische Formular aus. Das elektronische Formular wird nach erfolgreichem Ausfüllen an die Schulleitung übermittelt. Sie erhalten eine Antwort per EMail.
Bei dem Bezug von Sonderurlauben werden die Jokertage angerechnet.
Unbegründete Schulversäumnisse können Bussen nach sich ziehen.
Versicherungen
Wie die meisten Schulen im Kanton Wallis sind auch unsere Schulen nicht für Unfälle von Schülerinnen und Schülern oder Schäden, welche durch die Schülerinnen und Schüler verursacht werden, versichert.
Gemäss den Weisungen vom 19. Juni 2020 bzgl. Sicherheit und Organisation von Sportangeboten der Schulen haben die Eltern für ihre Kinder eine Unfall- und Krankenkassenversicherung abzuschliessen.
Schadenersatz für Beschädigungen jeglicher Art laufen über die eigene Haftpflichtversicherung, bzw. derjenigen des Verursachers (z.B. Sehbrillenbeschädigung während dem Sportunterricht, Beschädigung eines Laptops, usw.).
Wir bitten Sie daher, die nötigen Vorkehrungen mit Ihrer Versicherung zu treffen.